definición y significado de Betroffener | sensagent.com


   Publicitad E▼


 » 
alemán árabe búlgaro checo chino coreano croata danés eslovaco esloveno español estonio farsi finlandés francés griego hebreo hindù húngaro indonesio inglés islandés italiano japonés letón lituano malgache neerlandés noruego polaco portugués rumano ruso serbio sueco tailandès turco vietnamita
alemán árabe búlgaro checo chino coreano croata danés eslovaco esloveno español estonio farsi finlandés francés griego hebreo hindù húngaro indonesio inglés islandés italiano japonés letón lituano malgache neerlandés noruego polaco portugués rumano ruso serbio sueco tailandès turco vietnamita

Definición y significado de Betroffener

Definición

definición de Betroffener (Wikipedia)

   Publicidad ▼

Sinónimos

Ver también

   Publicidad ▼

Frases

Diccionario analógico

betroffen (adj.)

schadhaft[Classe]



betroffen (adj. et adv.)


Wikipedia

Betroffener

                   

Betroffener ist eine Bezeichnung eines Menschen, der betroffen ist von einer Sache. Ein Betroffener empfindet die Lage, die ihn zum Betroffenen macht, meist unangenehm.

Inhaltsverzeichnis

  Betroffener im Ordnungsrecht

Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Person (natürlich oder juristisch) welcher eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird (§ 65 in Verbindung mit § 66 OWiG). Dieser Begriff ist vom Beschuldigten des Strafverfahrens strikt abzugrenzen, da der Ordnungswidrigkeit nicht der moralische Unrechtsvorwurf der Straftat innewohnt (§ 1 OWiG). Vielmehr ist der Betroffene derjenige oder diejenige gegen die sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren und in der Regel auch der Bußgeldbescheid richtet. Als Beispiele wäre hier der Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsübertretung oder der Betriebsinhaber bei einer Aufsichtspflichtverletzung zu nennen.

Der Betroffene ist grundsätzlich der originäre Täter der Ordnungswidrigkeit, seine Stellung unterscheidet sich jedoch stark von der des Beschuldigten. Im Vorverfahren der Verwaltungsbehörde kann der Beteiligte zur Sache gehört werden (Art. 103 GG), er muss sich aber vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht zur Sache äußern. Ein beharrliches Schweigen des Beteiligten ist kein Hindernis für den Erlass eines Bußgeldbescheides. Der Aufwand vor jedem Bußgeldbescheid auf jeden Fall den Beteiligten zu hören wäre nicht angemessen. Es wird ihm stattdessen eine Gelegenheit gegeben sich zu äußern, die er nutzen kann oder auch nicht. Der Beteiligte kann im Vorverfahren weder selbst Anträge stellen, noch aktiv am Verfahren teilnehmen. Er hat eine gänzlich passive Rolle mit praktisch nicht vorhandenen Rechten. Er ist an der Beweisaufnahme nicht beteiligt und der entscheidende Amtsträger ist nicht dazu verpflichtet mit dem Betroffenen zu sprechen. Dies mag auf den ersten Blick als ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien erscheinen, aber im gerichtlichen Hauptverfahren hat der Beteiligte später die Möglichkeit selbst aktiv in das Verfahren einzugreifen. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides kann er nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht verlangen und sich, wie oben ausgeführt, gegebenenfalls zur Sache äußern.

Die erste wirklich aktive Handlung des Beteiligten ist der Einspruch gegen den von der VB erlassenen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG). Erst ab diesem Zeitpunkt nähert sich die Rolle des Betroffenen der des Beschuldigten an. Der Richter kann im gerichtlichen Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) den Beschuldigten hören, oder nach Aktenlage entscheiden. Ab dem gerichtlichen Hauptverfahren (§§ 71 ff. OWiG) erstarkt die Position des Beteiligten endgültig er kann in analoger Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung Anträge stellen und wirklich aktiv in das Verfahren eingreifen. Diese Möglichkeit eröffnet sich dem Beteiligten erst spät im Verfahrensablauf, aber seine verfassungsmäßigen Rechte bleiben so gewahrt.

Die Verwaltungsbehörde kann im Bußgeldverfahren auch die Beteiligung von sogenannten Nebenbeteiligten (§ 66 OWiG), wie dem Verfallsbeteiligten (§ 29a OWiG) oder Verfahrensbeteiligten (z.B. im häufigsten Falle der juristischen Person, deren Vertreter Betroffener ist § 88 in Verbindung mit § 29 OWiG) anordnen. Diese sind in ihren Rechten und Pflichten dem Beteiligten gleichgestellt.

  Betroffener in der Sozialen Arbeit

Die Sozialarbeit hat in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts den Begriff des Betroffenen aus dem Ordnungsrecht entlehnt und zur Bezeichnung von Teilen ihrer Klienten beziehungsweise Zielgruppe verwendet. Dies hatte den Vorteil, dass diskriminierende Begrifflichkeiten wie Alkoholiker, Behinderte, Wohnungslose, Verschuldete im öffentlichen Diskurs oder auch Publikationen vermieden werden konnten. Der Nachteil bestand darin, dass unklar blieb, worin die Betroffenheit genau besteht und damit vermieden wurde, eine Problemlage sprachlich genau zu bezeichnen.

Der Begriff etablierte sich in den 80er und 90er Jahren des 20. Jahrhunderts im Sprachgebrauch der Sozialen Arbeit. Auch die Kunden der Sozialen Arbeit selbst übernahmen diesen Begriff und bezeichneten sich selbst als Betroffene. Gefordert wurde eine Betroffenenbeteiligung in Sozialen Institutionen, mehr Rechte, Transparenz und Mitsprache der Nutzer von Sozialen Angeboten.

Im Zuge der Modernisierung der Sozialen Arbeit im Zuge des verstärkten Kostendrucks musste wieder präziser formuliert werden und der Begriff kam zu Beginn des 21. Jahrhunderts wieder aus der Mode und wird nur noch vereinzelt verwendet.

  Betroffener in der Sozialen Stadtsanierung

Mit der Ausweisung zahlreicher Stadtquartiere als Sanierungsgebiete musste gemäß §§ 136-171 Baugesetzbuch eine Bewohnerbeteiligung institutionell gebildet werden. In diesem Zusammenhang erlebte das Wort Betroffener als "Sanierungsbetroffener" eine erneute Konjunktur. Die Bewohnerbeteiligung wurde in den sogenannten Betroffenenvertretungen institutionalisiert und formalisiert.

  Literatur

  • Göhler: Ordnungswidrigkeitengesetz, Verlag C.H.Beck, ISBN 3-406-48591-X
  • Joachim Bohnert: Ordnungswidrigkeitenrecht - Grundriss für Praxis und Ausbildung, Verlag De Gruyter Recht, ISBN 3-89949-109-2
  • Cora Stephan: Der Betroffenheitskult. Eine politische Sittengeschichte. Rowohlt 1994
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
   
               

 

todas las traducciones de Betroffener


Contenido de sensagent

  • definiciones
  • sinónimos
  • antónimos
  • enciclopedia

 

4188 visitantes en línea

computado en 0,047s