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⇨ definición de Manko (Wikipedia)
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Manko (n. neu.)
Abgang, Ausfall, Blöße, Debet, Defekt, Ebbe, Fehlbetrag, Fehlen, Fehler, Gebrechen, Kehrseite, Knappheit, Laster, Macke, Mangel, Minderwertigkeit, Minus, Nachteil, Schaden, schlechte Eigenschaft, Schwäche, schwacher Punkt, Unterlegenheit, Unvollständigkeit, Unzulänglichkeit
Ver también
Manko (n. neu.)
↘ falsch ↗ knapp, spärlich ≠ Fülle, Überfluß, Überschwang, Unerschöpflichkeit, Üppigkeit
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Manko (n.)
Manko (n.)
Manko; Minus; Schaden; Schwäche; Defekt; Macke; Mangel; Laster; schlechte Eigenschaft; Fehler; Unzulänglichkeit[ClasseHyper.]
Nachteil[Hyper.]
Wikipedia
Im Sprachgebrauch von Unternehmen ist ein Manko ein festgestellter Fehlbetrag in einer Kasse. Der Begriff wird darüber hinaus auf kaufmännische Bestandsdifferenzen jeder Art, etwa in einem Lagerbestand angewandt. Im weiteren Sinne ist nicht nur der Fehl- sondern auch ein Mehrbetrag ein Mangel, weil er beim ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht vorkommt.
Inhaltsverzeichnis |
Das Wort Manko stammt von dem lateinischen mancus ab, das so viel wie gebrechlich, schwach, unvollständig und fehlerhaft und in der übertragenen Bedeutung verkrüppelt oder Krüppel (substantiviert) bedeutet. Der Begriff mancus steht auch für eine Goldmünze mit geringem Edelmetallanteil, oder einen arabischen Dinar (8. bis 13. Jh.)
Das Wort Manko hat sich aus dem Italienischen in die Kaufmannssprache eingebürgert. Es bedeutet ursprünglich „mangelhaft“, „unvollständig“. Die Redewendung „etwas weist ein schweres Manko auf“, ist der Hinweis auf einen schweren Nachteil, eine beträchtliche Lücke, ein erhebliches Defizit.
Das Manko wird festgestellt durch:
Es beginnt – bei bedeutsamen Beträgen oder Stückzahlen - die Suche nach einem möglicherweise geschehenen Fehler in den Schritten 1 bis 3. Der Bestand wird ein zweites Mal gezählt, die Umsatzfortschreibung auf Fehler überprüft. Einträge in manuell geführten Kassenbüchern könnten beispielsweise fehlerhaft sein. Drehfehler in maschinellen Eingaben lassen sich bei Primanotadurchsicht herausfinden.
Sind diese Aktionen ergebnislos, wird die unaufgeklärte Differenz durch eine Buchung berichtigt. Es entstehen, je nach Situation, entweder außerordentliche Aufwendungen oder außerordentliche Erträge, die sich in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen.
Werden von einem Mitarbeiter häufig unaufgeklärte Fehlbeträge gemeldet, setzt er sich dem Verdacht aus, selbst Verursacher der Differenzen zu sein. Dies kann in wiederholten Fällen mit größeren Beträgen zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages führen. Wird jemand gar bei der unberechtigten Geldwegnahme ertappt, ist in der Regel eine fristlose Kündigung unausweichlich, wenn es der Delinquent nicht vorzieht, einer Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen zuzustimmen.
Im Kassenbereich tätige Arbeitnehmer können nach Absprache (Mankoabrede; Mankovereinbarung; Haftungsklausel) mit dem Arbeitgeber eine pauschale Ausgleichszahlung dafür erhalten, dass sie für Fehlbetäge in der Kasse (Manko) haften.
Bei der Mankohaftung des Arbeitnehmers für Differenzen in der Kasse handelt es sich um eine Haftungserweiterung auch bei leichter Fahrlässigkeit, da es bei normaler (= mittlerer) Fahrlässigkeit auch ohne diese Mankoabrede keine vollständige Haftungsfreistellung besteht und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber bis zu einem gewissen Betrag(?) schadensersatzpflichtig ist. Das Mankogeld, auch als Mankovergütung oder Fehlgeldentschädigung bezeichnet, ist dazu gedacht, einen eventuellen Fehlbetrag (negative Kassendifferenz; Soll bei der Kassenabrechnung; Zählgeld) aus dem privaten Geld des Arbeitnehmers auszugleichen. Durch die Zahlung des Mankogeldes an den Arbeitnehmer übernimmt dieser eine verschuldensunabhängige Haftung für Differenzen in der Kasse.
Das Mankogeld soll einen Anreiz für den Arbeitnehmer für eine eigenverantwortliche ordentliche Kassenführung schaffen und stellt damit für den Arbeitgeber einen Sicherheitsmechanismus gegen unehrliche Mitarbeiter dar. Durch die Mankovereinbarung soll verhindert werden, dass der Mitarbeiter bei Fehlbeträger ohne eine Form des Ausgleich bzw. der Sanktionierung davonkommt. Andererseits schützt die Zahlung von Mankogeld den Arbeitnehmern vor der Haftung mit seinem regulären Gehalt, wenn beispielsweise durch Kassierfehler Fehlbeträge auftreten. Oft sind die genauen Gründe für Kassendifferenzen nicht zu klären und aus Sicht des Arbeitnehmers soll er dann für Differenzen haften, die er nicht zu verantworten hat.
Außerdem soll durch die Zahlung von Mankogeld der Aufwand für den Ausgleich von Mankobeträgen reduziert werden. Auch für ein gutes Betriebsklima kann so eine Mankoreglung dienlich sein, da es bei Fehlbeträgen keinen Anlass mehr für eine Generalverdächtigung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gibt und im Vorfeld die Folgen einer Kassendifferenz klar abgesprochen sind. Das Mankogeld schützt also den Arbeitnehmer auch vor dem Verdacht der Unehrlichkeit.
Der Arbeitnehmer hat mit dem Mankogeld einen positiven psychologischen Anreiz, Kassendifferenzen zu vermeiden und das Mankogeld für seinen privaten Konsum zu behalten. Das ist besser als ein negativer psychologischer Anreiz, wenn der Arbeitnehmer Fehlbeträge aus seinem privaten Geld ausgleichen muss. Eine Alternative zum psychologischen Anreiz zu Mankogeld sind hohe Gehälter und Bonuszahlungen, die das Arbeitsklima verbessern, die Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft des Arbeitnehmers erhöhen und ihn zu einer sorgfältigen Kassenführung motivieren können. Arbeitgeber ist durch die klare Regelung über das Mankogeld im Falle einer Kassendifferenz aus der Beweislast entlassen.
Die Mankoabrede ist nur unter der Bedingung wirksam, dass die Haftung des Arbeitnehmers nur auf das Mankogeld begrenzt ist. Dass also der Arbeitnehmer im Jahresmittel nur für Fehlbeträge haftet, die der Höhe der jährlichen Mankogeldzahlung entspricht. Beispiel: Bei einem monatlichen Mankogeld von 50 Euro an den Arbeitnehmer haftet dieser nur für einen Fehlbetrag von 600 Euro innerhalb eines Jahres. Eine Mankoabrede ist nur wirksam, wenn der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt eine Risikoprämie in Form des Mankogeldes bekommt.
Eine weitere Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer alleinigen Zugriff auf die Kasse hat, er muss ausschließlich und alleine über die Kasse verfügt haben.
Ohne die Zahlung von Mankogeld sind Absprachen in Arbeitsvertrag unwirksam, nach denen der Kassierer generell für Fehlbeträge in der Kasse verantwortlich ist. Ohne eine Mankoabrede mit Mankogeld kann der Arbeitgeber eine Kassendifferenz des Arbeitnehmers nicht einfach mit dessen Arbeitslohn verrechnen. Im Arbeitsvertrag muss die Höhe des Mankogeldes bestimmt sein und die Haftungssumme des Arbeitnehmers darf das Mankogeld (auf das Jahr gerechnet; im jährlichen Umfang ihres Mankogeldes) nicht übersteigen. Der Arbeitnehmer muss also durch die Zahlung eines Mankogeldes angemessen für seine Haftung entschädigt werden.
Die Zahlung des Mankogeldes bis zu einer Höhe von monatlich 16 Euro unterliegt in Deutschland nicht der Einkommensteuer, ist also steuerfreies Einkommen.[1] Bei der Belastung des Arbeitnehmers mit Fehlgeldern, kann er diese als Werbungskosten absetzen.
Mankogeld erhielten beispielsweise Kassierer, insbesondere bei öffentlichen Kassen. An Kassierer bei öffentlichen Kassen wurden in den 1990er Jahren keine Mankogelder mehr ausgezahlt. Seit diesem Zeitpunkt glich der Arbeitgeber eventuelle Mankobeträge aus. Im Gegenzug dazu kassierte der Arbeitgeber auch eventuelle positive Mankobeträge.
Mankogeld wird besonders im Niedriglohnbereich im Einzelhandel (insbesondere Supermärkte, Tankstellen, Kioske) gezahlt, da dort Kassendifferenzen einen nicht unerheblichen Verlust darstellen. Aber auch in anderen Bereichen, in denen es um Kassieren und Abrechnen geht wird Mankogeld gezahlt.
Die Mankoregelung kann sich nur auf Fehlbeträge in der Kasse (Manko) erstrecken, nicht verwendet werden kann sie jedoch als Alternative zur Vertragsstrafe - beispielsweise bei Verlust von Arbeitsmitteln oder Verlusten durch Fehlbedienung oder nicht zu klärende Fehler an Geräten und Anlagen.
Ohne Mankoabsprache hat im Falle eines Fehlbetrages der Arbeitgeber das oft große Problem dem Arbeitnehmer eine mindestens mittlere Fahrlässigkeit nachweisen, um Schadensersatz nach § 280 BGB zu bekommen. Das Herausgeben falscher Beträge durch den Arbeitnehmer - als eine mögliche Ursache für Fehlbeträge - zählt nicht zur mittlerer Fahrlässigkeit. Bis auf Ausnahmefällen kommt der Arbeitgeber meist vor Gericht in Beweisnotstand und muss doch das Kassenminus selber tragen. Denn ohne nachgewiesene mittlere Fahrlässigkeit schuldet der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsvertrag nur die Dienstleistung (beispielsweise: die Kasse führen) und nicht den Erfolg (beispielsweise: keine Kassendifferenz).
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
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