definición y significado de Prozesskostenhilfe | sensagent.com


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Definición y significado de Prozesskostenhilfe

Definición

Prozesskostenhilfe (n.)

1.Befreiung minderbemittelter Personen von den Prozesskosten.

Prozesskostenhilfe

1.Befreiung minderbemittelter Personen von den Prozesskosten.

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Definición (más)

definición de Prozesskostenhilfe (Wikipedia)

Sinónimos

Prozesskostenhilfe (n.)

Rechtsbeistand, Rechtshilfe

Kosten (n.f.p.)

Aufwand, Kostenaufwand

kosten (v. trans.)

erfordern, Mühe kosten  (abjagen, abkaufen, münden in, reichen, verdanken, zusprechen), Mühe machen  (abjagen, abkaufen, münden in, reichen, verdanken, zusprechen), schwerfallen  (abjagen, abkaufen, münden in, reichen, verdanken, zusprechen)

Prozeß (n.m.) (Jura;Rechtswissenschaft)

Antrag, Gerichtsverfahren  (Jura, Rechtswissenschaft), Rechtsfall  (Jura, Rechtswissenschaft), Rechtssache  (Jura, Rechtswissenschaft), Rechtsstreit  (Jura, Rechtswissenschaft), Streitsache  (Jura, Rechtswissenschaft), Verfahren  (Jura, Rechtswissenschaft)

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Ver también

Frases

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Diccionario analógico

Kosten (n.)

kosten[Nominalisation]
























Wikipedia

Prozesskostenhilfe

                   
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff.Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit. In bestimmten Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.

Die Schweizer Verhältnisse sind unter dem Eintrag Unentgeltliche Rechtspflege beschrieben.

Inhaltsverzeichnis

  Voraussetzungen

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch Nebenintervenienten, oder (in speziellen Verfahren) Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten. Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten die Regelungen in §§ 1076 bis 1078Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO.

Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Das bedeutet, dass der Antrag an das Gericht zu richten ist, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Für den außergerichtlichen Bereich wird (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) anstelle der PKH Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt. Als Faustregel kann gelten, dass jemandem (Kläger wie Beklagtem) die Prozesskostenhilfe verwehrt wird, wenn nach Aktendurchsicht der Richter glaubt, dass die Gegenseite gewinnt.

  Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, können also die Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, so muss, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts – diese allerdings nach abgesenkten Sätzen – ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist, § 123Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe löst eine Forderungssperre hinsichtlich der Anwaltsgebühren aus, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Demnach ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, direkt mit dem Mandanten abzurechnen.

Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO möglich. Der ablehnende Beschluss hat eine Begründung zu enthalten, aus welcher sich ergibt, ob das Gericht meint, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat oder sie mutwillig erscheint oder der Antragsteller in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine Prozessführung zu finanzieren. Die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,00 € nicht übersteigt, soweit das Gericht nicht lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat (§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO).

  Überprüfungsverfahren

Die Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich, § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO. In diesem Zeitraum können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend ändern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe ändern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren kann gemäß § 124Vorlage:§/Wartung/buzer Nr. 2 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen. Die Überprüfung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20Vorlage:§/Wartung/buzer Nr. 4 RPflG.

  Kosten des Bewilligungsverfahrens

Für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen zunächst keine Gerichtskosten an. Anders jedoch, wenn eine sofortige Beschwerde eingelegt und zurückgewiesen wird. Gemäß Nr. 1812[1] des GKG-Kostenverzeichnisses (KV) betragen die Gerichtsgebühren hierfür 50 Euro, es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, sie auf 25 Euro zu reduzieren oder nicht zu erheben (Anmerkung zu KV Nr. 1812 GKG). Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 131bVorlage:§/Wartung/buzer KostO, die Gebühr beträgt 50 Euro.

Wird ein Anwalt beauftragt, die Prozesskostenhilfe zu beantragen, fällt hierfür eine Gebühr gemäß Nr. 3335[2] des RVG-Vergütungsvezeichnisses (VV) an. Diese beträgt so viel wie die Verfahrensgebühr des Bezugsverfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine volle Gebühr (1,0). Für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, sofern diese Verfahren nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind, die Nr. 3336 RVG-VV; die Gebühr beträgt zwischen 30 und 320 Euro.

Wer einen Anwalt mit dem Prozesskostenhilfeantrag beauftragt, muss ihn selbst bezahlen. Kommt es jedoch später zur Bewilligung und wird das Gerichtsverfahren durchgeführt, gehen diese Gebühren in den späteren (von der Prozesskostenhilfe gedeckten) Gebühren auf, § 16Vorlage:§/Wartung/buzer Nr. 2 RVG.

Im Bewilligungsverfahren findet keine Kostenerstattung statt, § 118Vorlage:§/Wartung/buzer Absatz 1 Satz 4 ZPO. Der Gegner muss entstandene Kosten also nicht erstatten, auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

  Strafverfahren

In Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.

  Literatur

  Weblinks

  Einzelnachweise

  1. 1812 GKG-KVVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  2. RVG-VV 3335Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
   
               

Kösten

                   
Kösten
Koordinaten: 50° 9′ N, 11° 2′ O50.14820211.039285271Koordinaten: 50° 8′ 54″ N, 11° 2′ 21″ O
Höhe: 271 m
Einwohner: 531 (20. Feb. 2009)[1]
Eingemeindung: 1. Januar 1975
Postleitzahl: 96215

Kösten ist ein Stadtteil von Lichtenfels mit 531 Einwohnern (20. Februar 2009).

Inhaltsverzeichnis

  Geschichte

Die erste urkundliche Erwähnung von Quostene erfolgte im Jahr 1126. Bis zum Ende des alten Reiches gehörte der Ort zum Kloster Banz.

Im Jahr 1818 wurde Kösten mit Schönsreuth zu einer Gemeinde zusammengefügt. Damals hatte Kösten 212 Einwohner; im Jahr 1950 waren es 400 Einwohner. Am 1. Januar 1975 erfolgte die Eingliederung in die Stadt Lichtenfels.

  Kultur und Sehenswürdigkeiten

  • Sandsteinfigur des hl. Nepumuk 1748

  Regelmäßige Veranstaltungen

  Weblinks

  Einzelnachweise

  1. Kösten auf der Webseite der Stadt Lichtenfels. Abgerufen am 2. Juli 2011
   
         
   

Prozess

                   
Dieser Artikel beschreibt den allgemeinen, fachübergreifenden, Prozessbegriff. Für spezielle Verwendungen siehe auch Prozess (Begriffsklärung)

Ein Prozess (Schreibung im 20. Jahrhundert Prozeß[1], im 19. Jahrhundert häufig Process, etwas weniger Proceß) ist allgemein ein Verlauf, eine Entwicklung.[2] Vergleichbare Begriffe sind auch „Hergang“, „Fortgang“, „Ablauf“, und „Vorgang“[3].
Die ursprüngliche Hauptbedeutung ist der Prozess als Rechtsbegriff. In den Natur- und Sozialwissenschaften ist Prozess heute eine Bezeichnung für den gerichteten Ablauf eines Geschehens[4]. In betrieblich-organisatorischem Zusammenhang werden Prozesse auch als Geschäftsprozesse bezeichnet. "Prozesse" nennt man auch in Computersystemen ablaufende Programme, die i. d. R. Teile der Systemsoftware sind.

Inhaltsverzeichnis

  Etymologie

Das Wort ist in der spätmittelhochdeutschen Schreibung process und der Bedeutung „Erlass, gerichtliche Entscheidung“ im Deutschen seit dem 14. Jahrhundert belegt. Es wurde aus dem lateinischen processus („Fortgang, Fortschreiten“) entlehnt, das auf procedere („vorwärtsgehen, vorrücken, vortreten“) zurückgeht.[5] Das lateinische procedere ist außerdem Ausgangspunkt für die Wörter Prozedur und Prozession.[6]

Das Wort kennzeichnete im Mittelalter ein Rechtsverfahren, insbesondere bei kirchlicher Rechtsprechung. Erst später erfolgte eine Verallgemeinerung zu „Verfahrensweise“, woraus die Bedeutung „Herstellungsverfahren medizinisch wirksamer Tinkturen“ entstand. Daraus entwickelte sich der Prozessbegriff der Chemie, und aus diesem der der Philosophie.[7]

Johann Christoph Adelung betont an der Wende des 18. zum 19. Jahrhunderts in seinem Grammatisch-kritischen Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, dass sich Prozess auf „die Art und Weise, wie eine Sache behandelt wird“ beziehe. Er beschreibt ausschließlich die Bedeutung in der Chemie und als Rechtsgang.[8] Zu Beginn des 20. Jahrhunderts stellt der Brockhaus in seiner Konversationslexikon-Ausgabe von 1911 die allgemeine Bedeutung von „Vorgang, Verlauf, Entwicklung“ einer Erwähnung der fachsprachlichen Bedeutung in Rechtswesen und Chemie voran.[9] Dazwischen liegt das 19. Jahrhundert, in welchem der Prozessbegriff insbesondere über die Naturphilosophie seine heutige Bedeutung erhielt.

  Herausbildung des heutigen Prozessbegriffs

In den Naturwissenschaften erfolgte im 19. Jahrhundert eine Hinwendung zu einer dynamisch-prozesshaften Betrachtungsweise, die eine statisch-klassifikatorische des 18. Jahrhunderts ablöste. So stand in der Chemie des 19. Jahrhunderts die Untersuchung chemischer Umsetzungsprozesse im Vordergrund, während bisher die Klassifikation von Substanzeigenschaften ein wichtiges Ziel war. In der Biologie beschäftigten sich Jean-Baptiste de Lamarck und Charles Darwin mit dem Prozess des Artenwandels und ergänzten insofern eine statische Artenklassifikation, wie sie Carl von Linné im 18. Jahrhundert aufgestellt hatte.[10]

Die politische Philosophie beschäftigte sich im 19. Jahrhundert stärker mit der Analyse prozesshafter Wandlungen, beispielsweise bei Georg Wilhelm Friedrich Hegel und Karl Marx. Diese Betrachtungen lösten statische-geschichtslose Zustandsfiktionen ab, wie sie vorher beispielsweise von Thomas Hobbes und John Locke formuliert worden waren.[10]

  Schelling und Schlegel

Ab Ende des 18. Jahrhunderts erfährt der chemische Prozessbegriff eine Ausdehnung auf viele Phänomene der Naturwissenschaften. Dabei wird Leben als selbsterhaltender und organisierter Prozess interpretiert. Friedrich Wilhelm Joseph Schelling (1775–1854) stellt die Begriffe „Prozeß“ und „Organisation“ als sich wechselseitig bedingend dar. Er bezieht außerdem „Prozeß“ und „Produkt“ beziehungsweise „Produktion“ aufeinander. Bei Friedrich Schlegel (1772–1829) ist die Natur ein Prozess. Er ersetzt vorhandene Gegenstandsbereichsgrenzen der Wissenschaft (wie „mineralisch“, „vegetabilisch“) durch Begriffe wie „Produkt“, „Prozeß“ und „Element“.[11]

  Novalis

Novalis (1772–1801) versucht sich an einer Theorie des „allgemeinen Prozeß“. Dort sollte erstmals nicht nur der etablierte Prozessbegriff der Chemie und der aktuelle aus der Naturphilosophie einfließen, sondern auch der ursprüngliche, juristische Begriff. In seiner allgemeinen Prozess-Theorie kann der juristische Prozess als die Zeugung eines Urteils aufgefasst werden. Novalis verwendet auch als Erster die Redewendung vom „Prozeß der Geschichte“. Dieser wird gleichsam als Verbrennungsprozess interpretiert.[11]

  Hegel

Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770–1831) übernimmt zu Beginn des 19. Jahrhunderts den Prozessbegriff aus dem naturphilosophischen Diskurs der Zeit und dehnt dessen Bedeutungsrahmen weiter aus. So differenziert er zwischen einem „theoretischen Prozeß“, gemeint ist ein Prozess der sinnlichen Empfindung, und dem „praktischen Prozeß“. Hegel globalisiert und entspezifiziert den Begriff, indem er ihn mit „Bewegung“ identifiziert. Schließlich bezieht er den Prozessbegriff auf sich selbst, spricht von der „Bewegung des Prozesses“ einerseits und dem „prozeßlosen Prozeß“ andererseits.[11]

  Einzelnachweise und Fußnoten

  1. die Adelungsche s-Schreibung ist auch heute in vielen Belegstellen zu finden
  2. allgemeine Bedeutung nach Mackensen - Großes Deutsches Wörterbuch, 1977
  3. Synonyme nach Radszuweit/Spalier: Knaurs Wörterbuch der Synonyme, Lexikographisches Institut, München, 1982. „Verlauf“ und „Entwicklung“ werden auch dort genannt
  4. „Natur- und Sozialwissenschaften“ nach Jürgen Mittelstraß (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, J.B. Metzler, Stuttgart, 1995, Lemma Prozeß
  5. Erstbelegung und lateinische Bedeutungen nach Kluge Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Auflage, 2002
  6. nach Duden «Etymologie» – Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, Dudenverlag, 1989
  7. mittelalterliche Verwendung und Bedeutungsausdehnung nach Kluge Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Auflage, 2002
  8. „Der Prozếß, [...] Die Art und Weise, wie eine Sache behandelt wird; in welcher Bedeutung es besonders in der Chymie und After-Chymie üblich ist, wo man die vorgeschriebene Art und Weise, ein chymisches Product zur Wirklichkeit zu bringen, einen Prozeß zu nennen pflegt. 2. In engerer Bedeutung, die Art und Weise, nach welcher die vorkommenden Fälle vor Gericht abgehandelt werden. 1) Eigentlich, wo es die in den Gesetzen vorgeschriebene Ordnung ist, nach welcher die Rechtssachen verhandelt und zu Ende gebracht werden; der Rechtsgang. [...] 2) Figürlich, ein Streit vor Gericht selbst; ein Rechtsstreit, Rechtshandel. [...]“ Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Elektronische Volltext- und Faksimile-Edition nach der Ausgabe letzter Hand Leipzig 1793–1801, online unter http://www.zeno.org/Adelung-1793/A/Proze%C3%9F,+der, abgerufen 22. April 2008
  9. „Prozéß (lat.), Vorgang, Verlauf, Entwicklung; im Rechtswesen der Rechtsgang, das gerichtliche Verfahren (Rechtsstreit), [...]; auch die gesetzlichen Regeln darüber und deren wissenschaftliche Darstellung (s. Strafprozeß, Zivilprozeß); in der Chemie, s. Chemische Prozesse.“ Brockhaus. Kleines Konversations-Lexikon, Fünfte Auflage von 1911, online unter http://www.zeno.org/Brockhaus-1911/A/Proz%C3%A9%C3%9F, abgerufen 22. April 2008
  10. a b Absatz nach Jürgen Mittelstraß (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, J.B. Metzler, Stuttgart, 1995, Lemma Prozeß
  11. a b c Absatz nach Joachim Ritter und Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie, Schwabe, Basel, 1989, Lemma Prozeß. 3. der allgemeine und geschichtsphilosophische Begriff
   
               

Hilfe

                   
Dieser Artikel beschreibt die Bedeutung des Wortes Hilfe; zu den Hilfen beim Reiten siehe Reiterhilfen.
  Gemeinsame Hilfe durch ein Rendezvous-Team

Hilfe im Sinne der Hilfsbereitschaft ist ein Teil der Kooperation in den zwischenmenschlichen Beziehungen. Sie dient dazu, einen erkannten Mangel oder eine änderungswürdige Situation zu verbessern. Der Hilfe geht entweder eine Bitte des Hilfebedürftigen oder eine von ihm unabhängige Entscheidung durch Hilfsbereite voraus.

Die Feststellung über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit und der geeigneten Hilfsmittel kann zwischen den betroffenen Parteien kaum bis stark differieren. Dabei kann die Situation sowohl über- als auch unterschätzt werden. Ursachen sind meistens in der Kompetenz des Helfenden, aber auch in der Urteilskraft des Hilfebedürftigen zu suchen. So kann etwa die Urteilskraft eines schwer kranken Menschen ebenso stark geschwächt sein wie sein Allgemeinzustand. Im Gegenzug kann der Helfende der Situation nicht oder nicht ausreichend gewachsen sein.

Hieraus wird deutlich, dass ein „Anspruch auf Hilfe“, wie er in den meisten Gesellschaften als ein selbstredendes „ungeschriebenes Gesetz“ betrachtet wird, nicht gleichbedeutend mit „Anspruch auf Besserung“ ist. Schließlich gibt es zu viele subjektive Störfaktoren, die einer effektiven Hilfe im Wege stehen können. In den traditionellen und erfahrenen helfenden Berufen (Heilberufe, Gesundheitsberufe) hat sich daher die „Hilfe zur Selbsthilfe“ als ein effektives und realistisches Konzept durchgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

  Ethische, moralische und religiöse Grundlagen

Viele Menschen betrachten Hilfe nicht nur als natürliche Pflicht, sondern als eine aus ihrem Glauben folgende Aufgabe. Hier folgt das Gewissen eher einer gesellschaftsunabhängigen Instanz. Nicht wenige Hilfsangebote werden von religiösen Institutionen oder besonderen weltanschaulichen Splittergruppen getragen. Einige von ihnen verbieten ihren Anhängern aber gesellschaftlich vereinbarte und tradierte Hilfsangebote.

  Hilfe als systemerhaltender Faktor

Hilfe ist besonders dann eine gewollte Kooperation, wenn sie das Fortbestehen eines Systems fördert. Diese als Symbiose bekannte Kooperation (Koexistenz) gleicht durch Wechselwirkung einen „allein nicht überwindbaren“ Mangel aus, ohne dabei direkt Bedingungen an dieses Handeln zu knüpfen. Hier besteht eine unmittelbare Abhängigkeit, die man als „Hilfe zum Selbsterhalt“ bezeichnen kann, denn sie entspringt weder einer Konvention noch einem Gewissen. Allerdings ist auch hier die gegenseitige Hilfe keine Garantie zum Fortbestand. Sowohl veränderte äußere Umstände als auch immanente Wandlungen können das System zwingen, sich aufzulösen.

Bei mehreren Systemen untereinander wird diese Problematik etwas entschärft. Es liegt in der Natur der Systeme, dass sie benötigte Hilfsmittel (Aktivitäten, Ressourcen, Energie, usw.) bereitstellt. Das helfende System transferiert also in das betroffene System. Daraus folgt, dass im Hilfe-System ein Ausgleich geschaffen werden muss für die abgegebenen Leistungen. Sonst würde sich dieses durch weitere derartige Kooperation aufzehren. Damit ist diese besondere (unbalancierte) Situation auch für das Hilfe-System belastend. Unter Umständen bedarf es sogar in der Folge selbst der Hilfe (siehe auch: Helfersyndrom). Je nach dem Grad der Notsituation ist somit eine daran ausgerichtete Vernetzung oder Verkettung von vielen sich jeweils sichernden und ergänzenden Hilfestellen notwendig. Umgekehrt kann man jedes (vernetzte) System auch als sich in gegenseitiger Hilfe befindliche Instanzen sehen, die das Fortbestehen des Ganzen garantieren.

  Arten und Formen der Hilfe

Mit Art ist gemeint, welchen Zweck die Hilfe verfolgt. Die Form (in Klammern) sagt aus, wer oder was die Hilfe leistet, bzw. woraus sie besteht. Die häufigsten Formen sind Geld, Nahrung und Kleidung. Sie werden nicht mehr extra erwähnt.

  • Vorsorgende Hilfe: Durch die Vorsorge soll das Eintreten einer Mangelsituation verhindert werden (Versicherung, gesunde Ernährung, Sport und Bewegung, gesunde Gedanken (d. h., z. B. kein Grübeln), Früherkennungsuntersuchung usw.)
  • Nachsorgende Hilfe: Durch regelmäßige Nachsorge soll die Wirksamkeit der Hilfe gewährleistet und ein Rückfall weitestgehend vermieden werden (Rehabilitation, Nachhilfe-Unterricht usw.)
  • Soforthilfe: Durch sie wird eine erkannte Notsituation vorübergehend gemildert, die folgende Hilfe wird meistens von anderen übernommen (Erste Hilfe, Spende usw.)
  • Humanitäre Hilfe

  Siehe auch

  Weblinks

 Wikiquote: Hilfe – Zitate
Wiktionary Wiktionary: Hilfe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary Wiktionary: helfen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
   
               

 

todas las traducciones de Prozesskostenhilfe


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