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⇨ definición de Verfassung (Wikipedia)
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Verfassung (n.f.)
Bedingungen, Befinden, Ergehen, Form, Gesetz, gesundheitliche Verfassung, Grundgesetz, Konstitution, Natur, Regierung, Regierungsform, Seelenlage, Staatsordnung, Staatsverfassung, Stimmung, Zustand
Ver también
Verfassung (n.f.)
↘ konstitutionell, satzungsgemäß, statutarisch, statutengemäß, verfassungsgemäß, verfassungsmäßig
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⇨ der Verfassung entsprechend • europäische Verfassung • gegen die Verfassung • geistige Verfassung • gesundheitliche Verfassung • gute Verfassung • in bester Verfassung • in guter Verfassung • in schlechter Verfassung • körperliche Verfassung • n; Verfassung • physische Verfassung • psychische Verfassung • seelische Verfassung
⇨ 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 10. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 11. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 12. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 13. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 15. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 16. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 17-Artikel-Verfassung • 17. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 18. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 19. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 2. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 20. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 21. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 22. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 23. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • 24. 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Mai 1791 • Verfassung von Australien • Verfassung von Berlin • Verfassung von Cádiz • Verfassung von Irland • Verfassung von Kanada • Verfassung von Massachusetts • Verfassung von Schweden • Verfassung von Tarnowo • Vertrag über eine Verfassung für Europa • Vorrang der Verfassung • Weimarer Verfassung • Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten • Équateur (Verfassung 2005)
Verfassung (n.)
Konstitution; Staatsverfassung; Grundgesetz; Verfassung[ClasseHyper.]
law (en)[Hyper.]
constitutionalize (en)[Dérivé]
Verfassung (n.)
Rechtssatz; Rechtsnorm[Classe]
Verfassung (n.)
caractère de l'individu (fr)[Classe...]
énergie d'un être en pleine santé (fr)[Classe]
aspect général du corps (fr)[DomainDescrip.]
Verfassung (n.)
Gesundheit[Hyper.]
Wikipedia
Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Normunterworfenen wird durch sie begrenzt. Die verfassunggebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Staatsvolk aus. Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen, diese finden sich häufig in einer Präambel wieder.
Die rechtliche Auseinandersetzung mit Verfassungen ist Gegenstand des Verfassungsrechts.
Da sich von der Verfassung sämtliche Rechtssätze eines Rechtssystems ableiten, bildet diese den Abschluss des Stufenbaus der Rechtsordnung. Um diese Beendigung des infiniten Rechtsableitungsregresses zu begründen, entwickelte der Rechtspositivismus den Begriff der Grundnorm. Prinzipiell stellt sich bei Verfassungen auch immer die Frage nach ihrer Legitimität. Verfassungsgesetze unterscheiden sich für gewöhnlich von einfachen Gesetzesbestimmungen in mehreren Punkten:
Nach Hauke Möller haben Verfassungen eine doppelte Funktion. „Zum einen organisieren sie den ‘pouvoir constitué’ und legen fest, auf welchem Wege die staatliche Entscheidungsfindung stattfindet. Zum anderen enthalten sie Regelungen wie die Grundrechte, an die der ‘pouvoir constitué’ insgesamt gebunden ist.“[1]
Erste oder völlig neue Verfassungen werden oftmals von Verfassunggebenden Versammlungen ausgearbeitet. Die verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus, in Monarchien auch vom Souverän. In der Realität der repräsentativen Demokratien ist diese meist an einen Verfassungsgesetzgeber delegiert. Manche Staaten sehen aber auch verpflichtende Volksabstimmungen für Teil- oder Totalrevisionen der Verfassung vor, so zum Beispiel für Gesamtänderungen der Verfassung in Österreich. Bei Änderungen der Verfassung durch den nationalen Verfassungsgesetzgeber sind meist bestimmte qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben. Meist ist, wie in Österreich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), eine Zweidrittelmehrheit nötig.
Verfassungen müssen aber weder aus einem einzelnen Verfassungsdokument, noch überhaupt aus gesatztem Recht bestehen. Im Vereinigten Königreich besteht die Verfassung etwa aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die den nichtstatischen Charakter der britischen Verfassung betonen.
Die Untersuchung verschiedener aktueller oder historischer Verfassungen bezeichnet man als Verfassungsvergleichung. Sie ist ein Unterfall der Rechtsvergleichung.
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter „Verfassung“ verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Dem gegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder – wenn auch „primitiven“ – Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf der Idee der Austragung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten vor einem Verfassungsgericht, das zu einer Entscheidung über den Inhalt beziehungsweise die Auslegung der Verfassung berufen ist. Das Konzept der Verfassungsgerichtsbarkeit stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Die moderne Verfassungsgerichtsbarkeit geht vor allem auf den von Hans Kelsen maßgeblich konzipierten österreichischen Verfassungsgerichtshof zurück. Dieser war das erste von der Verfassung selbst dazu ermächtigte gerichtliche Prüfungsorgan zur Sicherung der Verfassungsgarantie. Eine solches Verfassungsgericht besteht jedoch nicht überall:
Üblicherweise wird Verfassungen eine Präambel vorangestellt, in welcher eine Erklärung über die Motive des Verfassungsgesetzgebers abgegeben oder eine höhere Macht über dem Staat angerufen oder zur Legitimation herangezogen wird.
Mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa sollte die Europäische Union erstmals eine eigene Verfassung erhalten. Da die zu diesem Zweck angesetzten Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden jedoch scheiterten, wurde der Verfassungsvertrag als gescheitert erklärt.
Stattdessen entschied 2007 der Europäische Rat, die anvisierten Maßnahmen und Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon in die bereits bestehenden Verträge einzubringen. Von einer Verwendung des Wortes „Verfassung“ sowie staatstypischer Symbole wie Flagge und Hymne wurde dabei abgesehen. Dennoch hat das europäische Primärrecht – also vor allem EU-Vertrag, AEU-Vertrag und EU-Grundrechtecharta – den gleichen rechtlichen Rang, wie es der Verfassungsvertrag gehabt hätte; ihm wird daher Verfassungsqualität zuteil. Gleichermaßen ist man sich „weitgehend einig […], dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen“.[3]
Aus der Weimarer Verfassung von 1919 wurden Teile in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland übernommen.
Da die einzelnen Länder eigene Gliedstaaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Bundesland seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung nach dem Homogenitätsgebot den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Grundrechte oder das Föderalismusprinzip betreffende Änderungen des Grundgesetzes selbst werden durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) beschränkt.
Die österreichische Bundesverfassung stellt kein einheitliches Verfassungsdokument dar. Die wichtigsten Bundesverfassungsgesetze sind:
Daneben stehen zahlreiche weitere Gesetze oder Gesetzesteile im Verfassungsrang (Verfassungsgesetze im allgemeinen Sinne).
Artikel 51 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schreibt vor, dass sich „jeder Kanton […] eine demokratische Verfassung [gibt]. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.“[4]
Zu den einzelnen Verfassungen siehe die jeweiligen Kantons-Artikel.
Besonders in den Kantonen der Ostschweiz ist die Gemeindeautonomie traditionell groß. Die jeweiligen kommunalen Organisationserlasse werden Gemeindeordnung, in den Kantonen Schaffhausen und Graubünden Gemeindeverfassung genannt. Der Begriff „Gemeindeordnung“ bedeutet damit in der Schweiz etwas anderes als in Deutschland, wo er das Landesgesetz meint, in welchem das Gemeindewesen geregelt wird.
Dokumente mit Verfassungscharakter kennen viele Weltreligionen; sie sind durchwegs älter als die Verfassungen neuzeitlicher Staaten. Ein Beispiel ist die Kodifizierung des mosaischen Rechts unter Esra um die Mitte des 5. vorchristlichen Jahrhunderts.
Unter dem Schlagwort corporate government gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, um vornehmlich eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.
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