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⇨ definición de betrügen (Wikipedia)
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Betragen (n. neu.)
Anstand, Art, Auftreten, Benehmen, Ethik, Etikette, Führung, Gebaren, Gehabe, Habitus, Haltung, Kinderstube, Lebensart, Manieren, Sitte, Verhalten, Verhaltensweise, Verhaltungsweise
betragen (v.)
angegeben werden mit, aufführen, auftreten, ausmachen, bewegen, ergeben, gebärden, gebaren, geben, gehaben, herauskehren, kosten, machen, messen, sich aufführen, sich aufführen wie, sich benehmen, sich benehmen wie, sich berechnen auf, sich betragen, sich betragen wie, sich beziffern, sich führen, sich gebärden, sich geben, sich verhalten, sich verhalten wie, spielen, verhalten, zählen, zeigen, sich belaufen auf (anklagen wegen, anschuldigen wegen, beschuldigen, bezichtigen, entheben, verdächtigen, versichern, zeihen, überführen)
betragen (v. intr.)
kommen auf (anklagen wegen, anschuldigen wegen, beschuldigen, bezichtigen, entheben, verdächtigen, versichern, zeihen, überführen), sich belaufen auf (anklagen wegen, anschuldigen wegen, beschuldigen, bezichtigen, entheben, verdächtigen, versichern, zeihen, überführen)
betrügen (v.)
abgaunern, abgucken, abpinnen, anschmieren, austricksen, bemogeln, bescheißen, beschwindeln, einen Bären aufbinden, ergaunern, etc. verlocken, falsch spielen , hereinfallen lassen, hintergehen, hinters Licht führen, lügen, schwindeln, spicken, überlisten, übers Ohr hauen , übertölpeln, übervorteilen, vormachen, zum Weitermachen, aufs Kreuz legen (Gesprächs.), beschummeln (Gesprächs.), beschupsen (Gesprächs.), hereinlegen (Gesprächs.), lackieren (Gesprächs.), reinlegen (Gesprächs.)
betrügen (v. intr.)
Betrug begehen, defraudieren, hinterziehen, vergreifen, veruntreuen, krumme Dinger machen (Gesprächs.)
betrügen (v. trans.)
anlügen, anmeiern, anschmieren, anschwindeln, arm machen, ausbeuten, balbieren, bedrängen, begaunern, belügen, bemogeln, beschummeln, beschupsen, beschwindeln, betakeln, betuppen, blenden, bluffen, defraudieren, ehebrechen, Ehebruch begehen, einen Seitensprung machen, einen Seitensprung tun, einkochen, einseifen, einwickeln, entreißen, entwenden, ergaunern, fremdgehen, hereinlegen, hineinlegen, hintergehen, hinterziehen, hochnehmen, irreführen, leimen, manipulieren, mitnehmen, mogeln, nasführen, prellen, reinlegen, schwindeln, täuschen, tricksen, überfahren, überlisten, übers Ohr hauen, übertölpeln, unterbuttern, unterschlagen, untreu sein, verschaukeln, zum Narren halten
Betrug (n.m.)
Arglistigkeit, Bauernfängerei, Betrügerei, Doppelspiel, Falschmünzerei, Fälschung, Gaunerei, Gaunerstreich, Heuchelei, Hintergehung, Hinterziehung, Humbug, Irreführung, Lüge, Machenschaft, Machenschaften, Manipulation, Mogelei, Nepp, Pfusch, Prellerei, Schiebung, Schmuggel, Schwindel, Schwindelei, Täuschung, Trug, Umgehung des Gesetzes, Unterschlagung, Verheimlichung
Ver también
betrügen (v. trans.)
↘ Betrug, Betrüger, Betrügerin, Gauner, Gaunerei, Hochstabler, Prellerei, Schurke, Schwindel, Schwindelei, Schwindler, Schwindlerin
betrügen (v. intr.)
↘ Betrüger, Betrügerin, Defraudant, Defraudantin, Veruntreuer, Veruntreuerin
betrügen (v.)
↘ Arglistigkeit, Betrug, Betrüger, Betrügerei, Betrügerin, betrügerisch, Gauner, Gaunerei, Hochstapler, irreführend, Mogelei, Schwindel, schwindelhaft, Schwindler, täuschend, trügerisch
Betrug (n.m.)
↗ abgaunern, aufs Kreuz legen, austricksen, bedrängen, bemogeln, beschummeln, beschupsen, beschwindeln, betrügen, einen Bären aufbinden, ergaunern, falschfreundlich, falsch spielen , hereinfallen lassen, hereinlegen, heuchlerisch, hintergehen, hinterhältig, hinters Licht führen, kaschieren, lackieren, leimen, lügen, mystifizieren, prellen, reinlegen, schwindeln, tarnen, täuschen, trügerisch, überlisten, übers Ohr hauen , überspielen, übertölpeln, übertünchen, verbergen, verdecken, verheimlichen, verhüllen, verschlagen, verschleiern, verstecken, vertuschen, verwirren, wegstecken
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⇨ durchschnittlich betragen • schlechtes Betragen • sich betragen • sich betragen wie • unschönes Betragen
⇨ Betrug und Fälschung in der Wissenschaft • Eine Bluttat, ein Betrug und ein Bund fürs Leben • Skimming (Betrug)
Betragen (n.)
betragen (v.)
eine Haltung einnehmen[Classe]
betragen (v. intr.)
coûter un prix (fr)[Classe]
add up, amount, come (en)[Hyper.]
Gesamtbetrag, Gesamtsumme, Summe[Dérivé]
betrügen (v.)
voler (dérober) habilement (fr)[Classe]
betrügen (v.)
victimise, victimize (en)[Hyper.]
Betrug, Verheimlichung - delusion, head game, illusion (en) - Täuschung, Wahnvorstellung - Irreführung, Täuschung, Unterstellung, Verdrehung, Verfälschung, Verzerrung - delusion, psychotic belief (en) - irreführend - betrügerisch, irreführend, schwindelhaft, täuschend, trügerisch - künstlich[Dérivé]
betrügen (v.)
induire en erreur (fr)[Classe]
betrügen (v.)
induire en erreur (fr)[Classe]
betrügen (v.)
enfreindre des règles pour parvenir à un résultat (fr)[Classe]
jouer à un jeu (fr)[DomaineCollocation]
betrügen (v. intr.)
betrügen (v. tr.)
victimise, victimize (en)[Hyper.]
cheat, cheating (en) - Abzocke, Beschiss, Nepp, Übervorteilung - Betrüger, Betrügerin, Gauner, Hochstabler, Schurke, Schwindler, Schwindlerin - Betrüger, Betrügerin, Gauner, Gaunerin, Mogler, Moglerin[Dérivé]
anschmieren, bescheißen, betrügen, etc. verlocken, hintergehen, vormachen, zum Weitermachen[Domaine]
betrügen (v. tr.)
tromper son conjoint (fr)[Classe]
cocu, trompé (fr)[Rendre+Attrib.]
Betrug (n.)
Schwindelei; Prellerei; Betrug; Schwindel; Gaunerei[ClasseHyper.]
Gaunerei[Hyper.]
bedrängen, betrügen, ergaunern, leimen, prellen, täuschen[Nominalisation]
cozen (en) - betrügen - cozen (en)[Dérivé]
Betrug (n.)
Falsifikation; Urkundenfälschung[Classe]
Hinterziehung; Umgehung des Gesetzes; Betrug; Schmuggel[ClasseHyper.]
kriminelle Handlung, Verbrechen[Hyper.]
Betrug (n.)
manœuvre condamnable ou suspecte (fr)[Classe]
Verstellung; Scheinheiligkeit; Heuchelei[Classe]
acte malhonnête (fr)[Classe]
Lügengeschichte; Lüge; Unwahrheit[ClasseHyper.]
acte hypocrite (fr)[DomaineCollocation]
Betrug (n.)
Verheimlichung; Heuchelei; Irreführung; Täuschung; Mystifikation; Mystifizierung; Betrug; Betrügerei[Classe]
Fälschung - eine Schiebung[Hyper.]
kaschieren, überspielen, übertünchen, verbergen, verdecken, verheimlichen, verstecken, vertuschen, wegstecken - tarnen, verhüllen, verschleiern - mystifizieren, verwirren[Nominalisation]
betray, deceive, lead astray (en) - dissimulate (en) - anschmieren, bescheißen, betrügen, etc. verlocken, hintergehen, vormachen, zum Weitermachen[Dérivé]
Wikipedia - ver también
Wikipedia
Betrug ist ein strafrechtliches Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass es sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt und damit materiellen Schaden zufügt.
Der Begriff wird im nichtstrafrechtlichen Sinn auch auf eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, die nicht auf einen Vermögensvorteil abzielt, angewendet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Täter dabei keine anderen strafbaren Delikte begeht. Der Begriff findet Anwendung bei Betrug und Fälschung in der Wissenschaft oder dem Ehebruch, bei welchem man umgangssprachlich auch von betrügen spricht.
Das Vergehen des Betruges ist ein Straftatbestand der Vermögensdelikte. Das geschützte Rechtsgut ist nicht die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, sondern das Individualvermögen (auch das Vermögen des Staates) als Ganzes.
Der deutsche Bundesgesetzgeber hat dies in vielen Sanktionsnormen geregelt. An erster Stelle steht § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges oder besonders gefährliche Taten schon im Vorfeld sind unter anderem der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB (der schon im sogenannten Vorfeld jeglicher Täuschung - also schon vor dem eigentlichen Versicherungsbetrug - allein das Beiseiteschaffen einer versicherten Sache unter Strafe stellt), der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der kein Mensch, sondern eine Maschine „getäuscht“ wird. Während die Täuschung zum Erhalt von Sozialleistungen unter den allgemeinen Betrugstatbestand fällt, ist die Täuschung gegenüber dem Finanzamt nach § 369 ff. Abgabenordnung (AO) insbesondere als Steuerhinterziehung gesondert geregelt.
Der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs (§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Absätze 2-7 regeln die Strafbarkeit des Versuchs, besonders schwere Fälle, Bandenbetrug, die Anordnung von Führungsaufsicht sowie entsprechend anwendbare Normen.
Den Tatbestand des Betrugs verwirklicht, wer alle objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt.
Täuschung ist hierbei die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrechterhalten werden soll. Die Täuschung kann ausdrücklich (schriftlich, mündlich, durch Gesten), schlüssig (das Gesamtverhalten des Täters ist nach der Verkehrsanschauung als Erklärung über eine Tatsache zu verstehen) oder durch Unterlassen (Nichtverhindern / Beseitigen eines Irrtums trotz Aufklärungspflicht) erfolgen.
Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind[1]. Keine Tatsache ist der Preis einer Ware. Die bloße Behauptung, eine Sache sei einen bestimmten Betrag wert, stellte somit keine Täuschung über Tatsachen dar. Tatsachen sind aber Eigenschaften der Ware, an die der Preis anknüpft.
Vermögensschaden ist jedes Minus (negative Wertdifferenz) gegenüber dem vorher bestehenden Vermögen, welches nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Eine Gleichwertigkeit ist hierbei nicht erforderlich, da hierdurch ein marktwirtschaftliches Handeln unmöglich wäre. Ein Betrug ist jedoch zumindest bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben, soweit die anderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. In manchen Fällen kann, unter bestimmten Voraussetzungen, auch die bloße Gefahr einer Vermögensminderung als Schaden, der zur Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs führt, genügen (sog. Gefährdungsschaden).
Die Versuchsstrafbarkeit des Betruges folgt aus § 263 Abs. 2 StGB. Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.
Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und Betrug (§ 263 StGB), da sich diese gegenseitig in ihrer Strafbarkeit ausschließen, abgestellt auf die Willensrichtung des Opferhorizontes. Es stellt sich die Frage, ob ein gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers gerichtetes "Nehmen der Sache " im Vordergrund steht oder aber "eine durch Täuschung erschlichene Weggabe" durch selbigen. Ist das Opfer mit einem Gewahrsamswechsel aufgrund seines frei gefassten Willensentschlusses einverstanden (gleichwohl täuschungsbedingt), liegt Betrug vor. Lässt er den Gewahrsamswechsel geschehen, ohne sich darüber bewusst zu sein, dass eine Gewahrsamsverschiebung zu seinen Lasten stattfindet, liegt Diebstahl vor.
Da Getäuschter und Geschädigter nicht identisch zu sein brauchen, kann Betrug auch vorliegen, wenn der Getäuschte über fremdes Vermögen verfügt. Beim Dreiecksbetrug ist zwischen dem Betrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden. Wer einen anderen davon überzeugt, er möge doch einen Ball aus dem Garten des Nachbarn holen, weil es angeblich sein Ball sei, obwohl er tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht, macht sich des Diebstahls (in mittelbarer Täterschaft) schuldig, wenn der Ballholer (der Verfügende) mit dem Nachbarn kein besonderes Näheverhältnis aufweist. Wäre es die Großmutter des Nachbarkindes, die zu Besuch wäre, so würde es sich um einen Betrug handeln. Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Dreiecksbetrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft hilft die sog. Lagertheorie insoweit weiter, als überprüft wird, inwieweit ein Näheverhältnis (Lager) zwischen dem "Getäuschten" und dem Geschädigten besteht. Liegt dieses Näheverhältnis (oft eine Obhutsbeziehung) vor, kommt - wie oben dargestellt - Betrug in Betracht. Fehlt diese Nähe (Zufälligkeit der Mittlung zwischen "Getäuschtem" und Geschädigtem), kommt Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
Ferner problematisch ist auch die Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl bzw. der Unterschlagung bei den "Tanken ohne zu bezahlen"-Fällen. Dabei wird auf das subjektive Element abgestellt. Wer mit dem Vorsatz, ohnehin nicht bezahlen zu wollen, tankt, der betrügt. Unabhängig von der Frage eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses des Tankstellenpächters (Wegnahmehandlung beim Diebstahl?) und der zivilrechtlichen Fragen um den gesetzlichen Eigentumsübergang kraft Vermischung des Treibstoffs im Tank einerseits sowie vorliegenden Eigentumsvorbehaltes andererseits, wird Betrug angenommen. Entsteht hingegen der Wille erst beim Tankvorgang, so handelt es sich um Diebstahl/Unterschlagung. Für den Täter ist dies einerlei. Die Strafe bzw. das Strafmaß des Betruges ist dasselbe wie das des Diebstahls/der Unterschlagung. Mangels Täuschung (Betrug) und mangels Wegnahme (Diebstahl) wird regelmäßig sogar Unterschlagung bejaht. Unterschiede bestehen jedoch dann, wenn der Täter eine Waffe bei sich trägt. Der Diebstahl kann dadurch weiter qualifiziert werden (zum Beispiel § 244 StGB); bei einem Betrug fehlt diese Strafschärfung.
Ebenfalls problematisch kann die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug sein. Beim Trickdiebstahl liegt regelmäßig deshalb kein Betrug vor, weil auf den Geberhorizont des Opfers abgestellt wird. Die tatsächlich vorliegende Wegnahme wird durch eine Täuschung verschleiert, d. h. die Wegnahme ist für den Betroffenen als solche nicht erkennbar. Beispiel: Der Täter lässt sich von seinem Gegenüber einen Stift geben, um ihn sich anzusehen. Danach flieht er mit dem Stift. Eine Vermögensverfügung wird vor dem Horizont zu verneinen sein, da der andere sich lediglich eine Gewahrsamslockerung mit jederzeitiger Rückholmöglichkeit vorgestellt hat. Stattdessen liegt ein vollendeter Trickdiebstahl vor.
Der Täter täuscht in diesem Fall Amtsträgereigenschaft vor (Polizist, Gerichtsvollzieher, und dgl.) und übt eine (vorgetäuschte) Beschlagnahme aus. Der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (strafrechtlich: Gewahrsamsinhaber) duldet dies, da er in die Amtseigenschaft vertraut. Regelmäßig liegt eine Wegnahmehandlung im Sinne des § 242 StGB (Diebstahl) vor, da das Opfer sich unter dem Eindruck einer Zwangslage lediglich beugt. Gibt das Opfer ausnahmsweise die "beschlagnahmte" Sache freiwillig heraus, liegt eine Vermögensverfügung vor und damit Betrug.
Die Kriminologie beschreibt mehrere Abarten des Betrugs und hat kriminologische Begriffe gebildet, d. h. einige Betrugsformen sind nicht eigens normiert (lex specialis), sondern fallen unter § 263 StGB (lex generalis). Eine Auswahl geläufiger kriminologischer Bezeichnungen findet sich in der Liste besonderer Betrugsarten.
Bezieht sich der Betrug lediglich auf einen geringwertigen Vermögensschaden (die Grenze wird – wie beim Diebstahl – in der Regel bei 50 € angesetzt), so ist nach § 263 Abs. 4 StGB zur Verfolgung der Tat unter Umständen ein Strafantrag erforderlich.
Die betrügerischen Strafdelikte zählen zur Gruppe der Vermögensdelikte und sind im österreichischen Strafgesetzbuch in den § 146 ff. StGB geregelt.
Das Grunddelikt des Betruges findet sich im § 146 StGB und lautet
Das Delikt normiert als Tathandlung die Täuschung über Tatsachen und als Taterfolg die Schädigung des Opfers oder eines Dritten am Vermögen. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt und erfordert für die Strafbarkeit einen doppelten Vorsatz. Einerseits Tatbestandsvorsatz, der auf Verwirklichung der äußeren Tatseite gerichtet ist und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung, den die Praxis[2] zusammenfassend Täuschung-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nennt, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt[3].
In § 147 StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Betruges geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf ein bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn bei der Vollendung des Betruges
Die gleiche Straferhöhung tritt ebenfalls ein, wenn der Betrug einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden zur Folge hat. Übersteigt der Schaden 50.000 Euro, erhöht sich die Strafdrohung auf ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Wird der Betrug gewerbsmäßig begangen, so erhöht sich nach § 148 StGB der Strafrahmen auf mindestens sechs Monate bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßig handelt man nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, wenn man den Betrug in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Wird ein schwerer Betrug in dieser gewerbsmäßigen Absicht begangen, erhöht sich die Strafandrohung auf von ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Der Notbetrug ist in § 150 StGB geregelt und stellt ein Privileg zum Betrug nach § 146 StGB dar. Wer einen Betrug nach § 146 StGB begeht, ist mit einer geringeren Strafdrohung von nur bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
Voraussetzung für diese Privilegierung ist, dass der Betrug aus Not begangen wurde, nur einen geringen Schaden verursacht hat und keinen schweren oder gewerbsmäßigen Betrug (§ 147 oder § 148 StGB) darstellt. Außerdem handelt es sich beim Notbetrug um ein Ermächtigungsdelikt, sodass der Täter nur nach Ermächtigung des Opfers verfolgt werden darf.
Wird die Tat gegenüber dem Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, dem Bruder oder der Schwester oder anderen Angehörigen, mit denen er in Hausgemeinschaft wohnt, verübt, so ist der Täter überhaupt nicht zu bestrafen.
„Betrug
1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
3. Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.“– Art. 146 StGB (SR 311.0)
Wie in Deutschland werden die Tatbestandsmerkmale der Täuschung über Tatsachen und die Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Zusätzlich wird aber im Schweizer Strafrecht noch Arglist verlangt. Zu den Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen:
Betrug setzt voraus, dass ein Mensch getäuscht wird. Wer also zum Beispiel unbefugt Geld aus einem Automaten bezieht, begeht keinen Betrug. Um diese Lücke zu schließen wurde der Tatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147) eingeführt.
Tatbestandsmäßig ist nur die Täuschung, also die Einwirkung auf die Vorstellung des Opfers. Eine Veränderung von Tatsachen, so dass sie nicht mehr der (bereits gemachten) Vorstellung des Opfers entsprechen, ist keine Täuschung.
Betrug setzt voraus, dass die Schädigung vom Opfer selbst verursacht wird und dass das Opfer aus freiem Willen und nur auf Grund der Täuschung handelt. Ob das Täuschungsopfer durch sein Verhalten sich selbst oder einen Dritten schädigt, ist unerheblich.
Das Opfer muss nicht unbedingt aktiv eine Vermögensverfügung vornehmen, betrogen ist zum Beispiel auch, wer es auf Grund einer Täuschung unterlässt, eine berechtigte Forderung geltend zu machen (zu einem Verhalten bestimmt).
Das Opfer muss einem Tatsachenirrtum unterliegen. Dabei ist unerheblich, ob der Irrtum durch die Täuschung hervorgerufen wird oder das Opfer nur in einem bereits bestehenden Irrtum bestärkt wird, falls diese Bestärkung der Grund für das selbstschädigende Handeln des Opfers ist. Auch in der zweiten Variante muss der Täter aber aktiv auf die Vorstellung des Opfers einwirken, das bloße Ausnützen eines bereits bestehenden Irrtums ist kein Betrug. (Eventuell kommt dann Wucher in Betracht.) Der Täter hat nur dann eine Aufklärungspflicht, wenn er gegenüber dem Opfer eine Garantenstellung bekleidet.
Tatsachen können auch sogenannte innere Tatsachen sein, insbesondere also Gedanken des Täters. Eine klassische innere Tatsache ist zum Beispiel ein fehlender Zahlungswille. Dabei ist es aber nötig, dass der Zahlungswille bereits fehlte, als das Opfer, unter Vortäuschung ebendieses Zahlungswillens, zur Vermögungsverfügung veranlasst wurde. Entschließt sich der Täter erst später, entgegen seiner ursprünglichen Absicht seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen, so scheidet Betrug aus. Das kann in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten führen. Eine zum Tatzeitpunkt bestehende Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel als Indiz für den fehlenden Zahlungswillen angesehen.
Das Opfer oder ein Dritter muss am Vermögen geschädigt werden. Auch ein Verzicht auf berechtigte Forderungen ist eine Vermögensschädigung.
Die Praxis nimmt eine Vermögensschädigung bereits dann an, wenn dieses lediglich gefährdet ist. Wer also zum Beispiel einen Kredit erwirkt, indem er Sicherheiten angibt, die nicht vorhanden sind, begeht auch dann einen Betrug, wenn er den Kredit zurückzahlt, da das Vermögen des Kreditgebers durch die nicht vorhandenen Sicherheiten kurzfristig gefährdet war.
Es muss eine Bereicherungsabsicht bestehen. Bloße Vermögensschädigung ohne Bereicherungsabsicht ist kein Betrug, sondern eine arglistige Vermögensschädigung (Art. 151). Die Bereicherungsabsicht zu Gunsten eines Dritten, an der Tat unbeteiligten, erfüllt den Tatbestand ebenfalls.
Alle bisher genannten Tatmerkmale werden auch im deutschen Recht genannt. Zusätzlich wird vom Schweizer Strafrecht aber noch gefordert, dass die Täuschung arglistig[4] sein müsse. In der Praxis erweist sich diese zusätzliche Forderung sehr oft als die zentrale Knacknuss.
Die Idee hinter dieser zusätzlichen Forderung ist, dass strafrechtlich nicht geschützt werden soll, „wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen“ bzw. „den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können“ (BGE 72 IV 128 bzw. 99 IV 78). Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts: Bei einer bloßen Verletzung vertraglicher Pflichten ist das Zivilrecht zuständig.
Das Schweizer Recht vertritt hier eine Mittelposition zwischen dem französischen und dem deutschen Recht. Das französische Recht fasst den Betrugsbegriff sehr eng, vorausgesetzt werden besondere Kniffe („manœvres frauduleuses“, „mise en scène“). Das deutsche Recht vertritt die gegensätzliche Extremposition. Hier genügt jede Lüge, auf die die Gegenpartei hereinfällt. Der Grund für die Schweizer Kompromisslösung ist historisch: Vor der Einführung des gesamtschweizerischen Strafgesetzbuches war das Strafrecht kantonal, wobei sich die Deutschschweizer Kantone am deutschen, die französischsprechenden Kantone am französischen Recht orientierten. (BGE 72 IV 12f).
Die Abgrenzung der strafbaren arglistigen Täuschung von der straflosen einfachen Lüge (die auch schriftlich sein kann) ist schwierig.
Als arglistig im strafrechtlichen Sinn gelten zunächst falsche Angaben, die sich nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfen lassen. Falls die Überprüfung sowohl möglich als auch zumutbar ist, scheidet Arglist aus. Dabei kommt es durchaus auch auf die Person des Opfers an: So sollte man zum Beispiel von einem Investmentbanker erwarten können, dass er ein dubioses Finanzkonstrukt eher durchschaut als ein Laie. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass für die gleiche Handlungsweise bei einem Opfer Arglist bejaht wird, bei einem anderen aber nicht. Der Sinn davon ist, dass der leichtfertige und faule nicht geschützt werden soll, wohl aber der dumme und schwache.[5][6]
Nützt der Täter eine besondere Vertrauensstellung aus, so wird die Zumutbarkeit einer Überprüfung in der Regel verneint und folglich Arglist angenommen.
Unabhängig von der Überprüfbarkeit wird Arglist ferner immer angenommen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, bei dem eine Vielzahl von Lügen so raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt.
Die Praxis hat den Begriff der Arglist schon immer sehr weit ausgelegt, und die Entwicklung geht dahin, den Begriff immer noch weiter auszudehnen. Heute gibt es kaum noch Fälle, in denen ein Gericht Arglist verneint. Recht unverblümt spielen dabei auch kriminalpolitische Überlegungen eine Rolle („es kann doch nicht sein, dass ein solches Verhalten straflos ist“), während der vom Gesetzgeber eigentlich gemeinte opferorientierte Schutzgedanke immer mehr in den Hintergrund tritt. Kritiker monieren, dass die heutige Praxis den Gesetzestext strapaziert.
Versuchte Arglist gibt es nicht. Wird das Täuschungsmanöver rechtzeitig durchschaut, so muss zuerst geprüft werden, ob es als arglistig eingestuft worden wäre, falls der Betrug geglückt wäre. Nur wenn diese Frage bejaht wird, liegt ein versuchter Betrug vor. Die gegenteilige Auffassung hätte die absurde Folge, dass ein Täuschungsmanöver im Erfolgsfall wegen fehlender Arglist straflos bleibt, das gleiche Manöver aber bei einem Misserfolg wegen versuchter Arglist bestraft würde.
Ein besonderer Betrugsfall, bei dem es zu keiner direkten Vermögensschädigung kommt, ist der Wahlbetrug.
Der Ehebetrug war ein Straftatbestand bei welchem die durch die Täuschung über Ehehindernisses gegenüber einem anderen erschlichen wurde.
Als größter Betrugsfall der Wirtschaftsgeschichte gelten die Betrügereien der Bank BCCI, London, Luxemburg und Cayman-Inseln, die 1991 zu einem Schaden von über 10 Milliarden Dollar führten. 2007 schädigte ein Mitarbeiter der französischen Bank Société Générale diese um 4,9 Milliarden Euro. Dieser Fall wäre, sollte es sich herausstellen, dass es sich dabei um Betrug handelte und der Mitarbeiter alleine gehandelt hatte, vor der Schädigung der Barings Bank durch Nick Leeson um 1,2 Milliarden Euro, die diese 1995 in den Ruin trieb, der bisher größte Fall durch einen Einzeltäter. [7]
Aus dem Narrenschiff stammt das zur Redensart gewordene lateinische Zitat mundus vult decipi („die Welt will betrogen sein“) mit der Bedeutung, dass sich Leute sehr gern betrügen lassen, wenn man ihrer Selbstliebe schmeichelt (vgl. Heiratsschwindel) oder ihre Vorurteile bedient (vgl. Sündenbock). In der Bildungssprache ist sie heute noch geläufig.[8].
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